Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

l. Umfang und Lieferpflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist das beiderseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist , der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrück­lich vereinbart ist.

3. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, soweit sie hierfür in Betracht kommen.

4.  Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen  sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.


ll. Preis

Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk, ausschließlich Verpackung + MwSt.


lll. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben (gem. § 449 BGB) bis zur Zahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen, gleich, aus welchen Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für bes. bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldo-Forderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Käufer gehörenden Waren, überträgt der Käufer einen ihm hierdurch entstehenden Miteigentumsanteil an der  neuen Sache schon jetzt an uns, so dass uns das Alleineigentum an der neuen Sache zusteht. Der Käufer ist als unser Verwahrer zum Besitz der neuen Sache berechtigt. Die be- und verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der von uns verkauften Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung von anderen, weder uns noch dem Käufer gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche, wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Alle Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Diese abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils von uns verkauften Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der jeweils von uns verkauften Vorbehaltsware. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht im Verzug ist, veräußern. Unter den gleichen Voraussetzungen ist er berechtigt, die an uns abgetretene Forderungen für uns einzuziehen; unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon jedoch unberührt.

Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gem. der Absätze 2 und 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbes. Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben und uns erschöpfende Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen. Verletzt er diese Benachrichtigungspflicht, so ist er uns schadenersatzpflichtig.

Der Lieferer kann aufgrund des Eigentumsvorbehalts vom Vertrag zurücktreten. 
Es gelten die §§ 323, 324 BGB

Soweit nach dem am Sitz des Käufers geltenden Recht die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts oder sonstiger Vorzugsrechte des Verkäufers die Erfüllung von Formvorschriften voraussetzt, ist der Käufer verpflichtet, auf seine Kosten für die Beobachtung dieser Vorschriften zu sorgen.


lV. Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.

2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft; ebenso die Aufrechnung mit solchen. die Bestimmung Ziffer IX., Ziffer II. Satz 2 bleibt hiervon unberührt.

3. Zahlung innerhalb 08 Tagen 2% Skonto
    Zahlung innerhalb 14 Tagen rein netto


V. Lieferfrist

1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.

 Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:

 a) bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist;

b) bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommende Betriebsorganen des Lieferers, Ausschusswerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

 Der Besteller kann die Zahlung der Verzugsentschädigung auch dann verlangen, wenn die  in Ziff. 3, Abs. 1, genannten Umstände erst nach verschuldeter Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist eintreten. Anderweilige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gestellten Nachfrist, es sei denn, der Lieferer handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.

4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5% begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.


Vl. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Probebetrieb bzw. die Übernahme im eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebsbereite Aufstellung anschließt. Verzögert sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme um mehr als 14 Tage, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.


Vll. Aufstellung

A) für jede Art von Aufstellung gelten folgende Bestimmungen:

 a) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1.) Hilfsmanschaften, wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter in der vom Lieferer erforderlich erachteten Zahl,

2.) alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe,

3.) die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser, Treibseile und Treibriemen ein­schließlich des Auflegens und der notwendigen Änderungen,

4.) Heizung, Beleuchtung und Betriebskraft einschießlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle,

5.) für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge,  genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume.


b) Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit vorgeschritten sein, dass die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen werden und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungsplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenverputz vollständig fertiggestellt, namentlich Türen und Fenster eingesetzt sein.
c) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers, so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.

d) Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.

e) Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände; er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und der Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.

 f) Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigten Aufsteller, Hilfsaufsteller und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungsträgern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden, hat derjenige Vertragsteil zu entrichten, zu dessen Lasten die Löhne gehen.

B) Falls der Lieferer die Gestellung von Aufstellern gegen Einzelberechnung übernommen hat, gelten außer den Bestimmungen unter A) noch die folgenden:

1. Es werden bestimmte Tagessätze berechnet, die ebenso wie die Bezahlung von Überstunden sowie von Sonntags- und Feiertagsarbeiten bei Erteilung des Auftrages zu vereinbaren sind. Reisezeit und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.

2. Die Kosten für Hin- und Rückfahrt mit Eisenbahn oder Schiff in der ll. Klasse (für Ingenieure l. Klasse) und für die Beförderung des Gepäcks und Handwerkzeuges sind vom Besteller zu vergüten. Für Wohnung und Verpflegung haben, vorausgesetzt, dass solche in der Nähe des Aufstellungsortes erhältlich sind, die Aufsteller selbst zu sorgen. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind besondere Vereinbarungen zu treffen.


Vlll. Entgegennahme

1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentlich Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

2. Teillieferungen sind zulässig.


lX. Haftung für Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder mangelfrei zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag kann vom Besteller nur geklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.

5. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung der Verjährungsfrist vereinbaren.

6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.

7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

8.  Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferung von Ersatzstücken erforderlich werden, für diejenigen Anlageteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, und zwar nur bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

10. Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das elektrotechnische Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.


X. Sonstige Schadenersatzansprüche, Rücktritt

Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

1. Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

 Bei teilweiser, vom Lieferer zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung kann der Besteller Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat, es sei denn, die Pflichtverletzung des Lieferers ist unerheblich.
 Das Recht des Bestellers, nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

 Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Besteller zu Schadenersatzansprüchen nur dann, wenn der Lieferer die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt hat.

2. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V, Ziff. 3, Abs. 1, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. „Eine Haftung des Lieferers  nach dem ProdHaftG ist ausgeschlossen, wenn das Produkt den Schaden verursachenden Fehler noch nicht hatte, als er es in den Verkehr brachte und er gleichzeitig Hersteller des Produkts ist oder der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem er es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte.

 Ist der Lieferer nur Hersteller eines Teilprodukts, ist seine Ersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches sein Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers dieses Produkts verursacht worden ist. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden, trägt der Geschädigte die Beweislast.

 Ein Produkt hat nur dann einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seines Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann oder des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt vom Lieferer in den Verkehr gebracht wurde.

 Sofern bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gschädigten mitgewirkt hat, gilt § 254 BGB.

 Im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden des die tatsächliche Gewalt über die Sache Ausübenden dem Verschulden des Geschädigten gleich. Im übrigen gelten die Vorschriften des ProdHaftG.“


Xl. Erfüllungsort

Für alle aus dem Geschäft sich beiderseits ergebenden Verbindlichkeiten, sowohl für die Lieferung als auch die Zahlung, ist 77960 Seelbach, als Gerichtsstand ist 77933 Lahr zuständig. Bei Auslandslieferungen gesteht der Besteller dem Lieferwerk das Recht zu, den Gerichtsstand nach seinem Ermessen zu wählen. Die Rechte des Bestellers aus dem Kaufvertrage sind nicht übertragbar.


Xll. Schiedsgericht

1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung, so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu nennen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das für die das Schiedsgericht anrufende Partei zuständig ist, ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters im Verzug ist.

2. Das Schiedsgericht hat auf Grund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im übrigen sind auf das schiedsrichterliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozessordnung anzuwenden.


Xlll. Übertragbarkeit des Vertrages

Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigen Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige reine Geldansprüche sind frei übertragbar.


XlV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.